Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Einleitung
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages, bzw. Bestätigung ( dies auch wenn die Buchung über ein Internet Portal gelaufen ist ) zwischen Ihnen und dem Chalet Spinne, vertreten durch Toni Wagner, Selfrangastrasse 9a CH-7250 Klosters, nachstehend Vermieter genannt.
Die allgemeine Geschäftsbedingungen des Chalet Spinne gehen vor, auch gegenüber den AGB von Internetportalen usw. Wir empfehlen Ihnen, die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sorgfältig zu studieren. Das Mietobjekt befindet sich am Blattenweidweg 1, CH-3818 Grindelwald
2. Preise, Anzahlungen und Gebühren
2.1 Die publizierten Preise sind Tagespreise für das gesamte Mietobjekt in der entsprechenden Preisperiode. Nicht im Mietpreis enthalten sind die Kurtaxen, Internetanschluss, und sonstige Gebühren. Der Vermieter führt die Kosten im Vertrag bzw. im der Bestätigung auf. Heizkosten ausserhalb der Heizperiode ( Heizperiode ist normal von November bis 15. April ) werden sep. verrechnet.
2.2 Die Anzahlung erfolgt gemäss Vertrag oder auf den Online Portalen kommunizierten Raten. Bezahlt der Mieter die gewünschte Anzahlung bis zum definierten Termin nicht, kann der Vermieter ohne Voranmeldung die Wohnung weiter vermieten. Der Mieter hat dann kein Recht mehr auf die Wohnung.
2.3 Der Mieter muss bis 30 bzw. 60 Tage vor Anreise, den vollen Mietbetrag inkl. Kurtaxen und Kaution dem Mieter überweisen. Bezahlt der Mieter die gewünschte Zahlung nicht, kann der Vermieter ohne Voranmeldung die Wohnung weiter vermieten. Der Mieter hat dann kein Recht mehr auf die Wohnung.
2.4 Folgende Annullationskosten werden verrechnet. Kann der Mieter die vereinbarten Ferien nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter möglichst frühzeitig zu melden. Er bleibt aber für den Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist.
Falls eine Vermietung des Mietobjekt nicht möglich ist, so verbleit die Anzahlung beim Vermieter. Wird die vereinbarte Mietzeit nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Zeit zu entrichten.
2.5 Fallen bei der Überweisung ( Banktransfer, Pay Pal, usw. ) von Anzahlungen oder Zahlungen Spesen an, so müssen diese durch den Mieter getragen werden. Diese werden auf der Endabrechnung aufgeführt, bzw. von der Kaution in Abzug gebracht.
3. An- und Abreise; Verkürzung oder Verlängerung des Aufenthaltes
3.1 Die Anreise sollte zwischen 16 Uhr und 18 Uhr, die Abreise bis 9 Uhr erfolgen. Sollten Sie später als 18 Uhr anreisen, ist der Vermieter rechtzeitig darüber zu informieren. Eine Anreise nach 22 Uhr ist nicht möglich. Findet eine Anreise nach 20 Uhr statt, so kann der Vermieter zusätzliche Kosten verrechnen. Können Sie das Objekt nicht wie vereinbart übernehmen, z.B. infolge erhöhtem Verkehrsaufkommen, Streiks usw. oder aus persönlichen Gründen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. Gleiches gilt, wenn Sie das Objekt vorzeitig verlassen. Wenn Sie den Aufenthalt verlängern möchten, sprechen Sie dies frühzeitig mit dem Vermieter ab.
4. Pflichten des Mieters
4.1 Bei Übernahme des Schlüssels ist eine Kaution in der Höhe von zwischen CHF 100 bis 350.– ( dies wird vom Vermieter festgelegt ) in Bar beim Check in zu hinterlegen, bzw. wird dies der Mieter in Rechnung stellen. Die Zahlungsart wird vom Vermieter festgelegt. Wird die Kaution nicht erbracht, kann die Übergabe des Objektes verweigert werden. Das Mietobjekt darf nur mit der vorgesehenen Anzahl Personen belegt werden (Kinder und Kleinkinder inbegriffen). Zusätzliche Personen können vom Schlüsselhalter abgewiesen werden. Das Mietobjekt ist sorgfältig zu gebrauchen. Dabei soll auch Rücksicht auf Nachbarn usw. genommen werden. Die Reinigung der Kücheneinrichtungen, des Geschirrs und Bestecks ist Sache des Mieters (und nicht in der Endreinigung inbegriffen). Die Wohnung muss Besenrein an den Vermieter übergeben werden. Verursacht der Mieter oder Mitbenützer einen Schaden, ist dieser unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Mieter haftet für allfällige von ihm oder den Mitbenützern verursachten Schäden, es sei denn, sie können ihr Nichtverschulden beweisen. Gleiches gilt, wenn die Wohnung nicht an die Nachmieter übergeben werden kann. Schäden können mit der Kaution verrechnet werden.
4.2 Beanstandungen betreffend das Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertrags-mässigem, gutem Zustand befunden haben.
4.3 Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Hause oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.
4.4 Wir bitten Sie zwischen 22 Uhr und 7 Uhr morgens Lärm zu vermeiden. Falls nach dies nicht eingehalten wird, wird der Vermieter den Mieter darauf aufmerksam machen. Wenn der Mieter dies nicht einhält, so kann der Vermieter den Vertrag sofort auflösen, eine Rückerstattung des Restbetrag wird hinfällig.
4.5 Geräte oder Einrichtungen ( wie Aussenchminee, wenn vorhanden ) sind nach Gebrauch zu reinigen, eine Benützung ist mit dem Vermieter vorgängig zu besprechen.
4.6 Hat der Mieter mehrere Wohnungen gemietet, so ist er verantwortlich, das die Einrichtungen beim verlassen der Wohnungen wieder im Urzustand sind ( Geschirr, Stühle usw. müssen wieder verteilt sein ) falls dies nicht so ist, so wird dies auf Kosten des Mieter durch den Vermieter wieder hergestellt.
4.7 In sämtlichen Wohnungen ist Rauchverbot, dies auch in den öffentlichen Räumen, wie Treppenhaus, vor und neben den landwirtschaftlichen Gebäuden usw.
4.8 Sportausrüstung Skis, Biks usw. dürfen nicht in der Wohnung gelagert werden. Diese müssen im Skiraum im Erdgeschoss eingestellt werden. Die Wohnungen dürfen nicht mit Skischuhen betreten werden, diese können im Skiraum gelagert werden.
5. Versicherungen
5.1 Wir empfehlen Ihnen, vor Reiseantritt eine Reiseversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, sofern Sie entsprechende Versicherungen nicht bereits in genügendem Deckungsumfang abgeschlossen haben.
6. Besondere Bestimmungen
6.1 Pro kleine Wohnung steht 1 Parkplatz zur Verfügung. Für die Grosse Wohnung sind 2 Parkplätze vorhanden, falls der Mieter mit mehr Autos anreist, so können diese auf dem öffentlichen Parkplatz nähe beim Chalet abgestellt werden. Allfällige Kosten trägt der Mieter.
6.2 Tiere dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung des Vermieter mit geführt werden. Pro Tag und Tier werden zwischen CHF 10.- bis 15.- verrechnet. Schäden welche durch die Tiere entstehen, müssen vom Mieter voll getragen werden.
6.3 Für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag gilt der Ort des Mietobjektes als Gerichtsstand. Massgebend ist schweizerisches Recht.
6.4 Besondere Spesen, wie Überweisungskosten, zusätzliche Reinigungen, Wäscheservice usw. kann der Vermieter direkt beim Mieter einfordern, oder von der Kaution in Abzug gebracht werden.
6.5 Tritt der Mieter von seinem Vertrag zurück, wenn er diesen unterschrieben hat, oder auch eine Anzahlung geleistet hat, und der Vermieter die Anzahlung zurück überweist, so wird von Seite des Vermieter ein Unkostenbeitrag von CHF 80.- erhoben. Zuzüglich die Kosten für Überweisung ( Banktransfer, Pay Pal, usw. ). Dies wird von der Anzahlung abgezogen.
Diese Version ist ab dem 28. August 2013 gültig, und ist Bestandteil der Verträge bzw. Bestätigungen, welche ab diesem Datum getätigt bzw. ausgefertigt wurden. Diese ersetzt alle vorgängigen AGB des Chalet Spinne.
6.6 Das Internet wird durch uns, Chalet Spinne, Blattenweidweg 1, 3818 Grindelwald nach besten Wiesen und anerkannten Grundsätzen betrieben. Dadurch und bedingt durch die Natur des Internets besteht keine garantierte Verfügbarkeit. Ebenso kann bei individuellen technischen Problemen keine Unterstützung gewährt werden.
Wir bitten Sie, keine grösseren Downloads wie zum Beispiel Filme über Netflix usw. zu machen. Dies beeinträchtigt unser W-LAN System sehr stark, und kann zu Ausfällen führen.
Jegliche Haftung wegen Nichtverfügbarkeit wird wegbedungen, bzw. kann das Chalet Spinne als Betreiber nicht haftbar gemacht werden.
Grindelwald, 15. Oktober 2018
Sig. Toni Wagner
Version 1.3